Obere Fischereigrenze: Thesingsbach bis zur Brücke über die
Nordvelener Straße, Weißer Bach bis zum Forsthaus.
Untere Fischereigrenze: rechtes Ufer bis zum Einlauf Meßlingsbach,
linkes Ufer bis zur Viehbrücke am Hof Ketteler, Rindelfortsbach bis
zur alten Velener Straße.
Schonstrecken: sämtliche anderen Zuläufe sind Schonstrecken.
Schonstrecken am Wehr in Ramsdorf (Paulusstraße): die ersten 50
Meter unterhalb des Wehres beidseitig. Von Brücken darf nicht gefischt
werden.
Die gesamte Aa ist ganzjährig geöffnet. Es gelten die gesetzlichen Schonzeiten für die einzelnen Fischarten.
Bachforelle: 35 cm, Regenbogenforelle: 35 cm, Bachsaibling: 30 cm, Äsche:
35 cm
Wird ein untermaßiger Fisch beim Fang so schwer verletzt, dass mit
seinem Tod zu rechnen ist, so ist er gemäß LFGNRW zu töten
und zu vergraben. Der Fisch zählt mit zur Tagesbeute.
Der Fischfang ist mit allen gesetzlich erlaubten Ködern gestattet. Davon ausgenommen sind Forelli und ähnliche Futtermittel (z. B. Erka). Dem Teig darf kein Forelli, Erka usw. zugefügt werden. Zum Anfüttern darf maximal 1 Kilogramm Anfütterungsmittel (nass) verwendet werden.
Salmoniden: pro Angeltag zwei, pro Monat maximal fünf Salmoniden
Karpfen: einer pro Monat, Karpfen über 50 Zentimeter müssen
als Laichfische zurückgesetzt werden.
Schleie: eine pro Tag
Kleinfische wie Gründlinge, Mühlkoppen, Stichlinge dürfen
nicht entnommen werden.
Die Entnahme von Fischen erfolgt ausschließlich für den eigenen
Bedarf. Es dürfen keine Fische verkauft werden.
Mitführen und Gebrauch von Setzkeschern ist verboten.
Es darf nur mit Einzelhaken (als Schonhaken!) gefischt werden.
Es darf mit maximal zwei Handangeln gefischt werden.
Der unmittelbare Zugriff auf beide Ruten muss jederzeit gewährleistet
sein.
Das Fischen mit Aalleinen ist verboten.
Die Ufer sind peinlichst sauber zu halten!
Das Befahren der Ufer mit Kraftfahrzeugen aller Art ist verboten, ebenso
das Befahren von Wiesen, landwirtschaftlichen Flächen und nicht öffentlichen
Wegen.
Die Watfischerei hat schonend zu erfolgen.
Das Fischen von Brücken und Wehren ist verboten.
Die Ausübung der Fischerei ist abhängig von:
- dem Besitz eines gültigen Fischereischeins
- eines ordnungsgemäß ausgestellten, gültigen Fischereierlaubnisscheins
- eines unterschriebenen Fangbuches
- eines gültigen Sportfischerpasses.
Sämtliche Papiere sind beim Fischen mitzuführen.
Voraussetzung und Grundlage für eine erfolgreiche und sinnvolle Fischhege ist die Auswertung einer vielseitigen Fangübersicht. Jeder gefangene maßige Fisch ist mit seiner Länge in Zentimetern sofort ins Fangbuch einzutragen. Die Fangliste ist bis spätestens 31. Dezember eines jeden Jahres bei einem der Gewässerwarte abzugeben. Für bis zu dem Zeitpunkt nicht abgegebene Fanglisten wird in der darauf folgenden Saison ein Strafgeld in Höhe von 10 Euro mit dem Jahresbeitrag eingezogen.
Verstöße gegen diese Fischereiordnung haben den sofortigen,
mindestens 4wöchigen (in besonderen Fällen sogar den gänzlichen)
Entzug der Fischereierlaubnis zur Folge. Hierüber entscheiden die
Organe der ASG Ramsdorf.
Den Anordnungen der Fischereiaufseher und den zur Aufsicht berechtigten
Personen ist umgehend Folge zu leisten.
Diese Gewässerordnung tritt am 1. Februar 2007 in Kraft.
Fischereibestimmungen als druckbares PDF
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